Aus dem Gesagten folgt, dass die Privatklägerin mit einem Konglomerat von Handlungen, welche ihr in Anbetracht ihres Schocks noch möglich waren, ihre Aversion gegenüber diesen sexuellen Handlungen signalisierte. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Vater der Privatklägerin ist und vor diesem Hintergrund per se nicht darauf vertrauen durfte, dass diese Handlungen in deren Einverständnis erfolgten. Der Beschuldigte hat die vulnerable Situation der Privatklägerin ausgenutzt und sich über ihren Willen hinweggesetzt.