511 Z. 37). Sie habe versucht, ihn wegzuschieben, sei aber innerlich wie stumm gewesen, da sie nicht erwartet habe, dass das passiere (pag. 512 Z. 3 f.). Der Beschuldigte sei dann auch auf ihr gelegen und habe ihre Arme festgedrückt (pag. 512 Z. 30 und Z. 38). Aus dem Gesagten folgt, dass die Privatklägerin mit einem Konglomerat von Handlungen, welche ihr in Anbetracht ihres Schocks noch möglich waren, ihre Aversion gegenüber diesen sexuellen Handlungen signalisierte.