Es ist fraglich, woher das Wissen der Privatklägerin um den Fundort der Kondome hätte stammen sollen, wenn nicht durch Selbsterlebtes, verbrachte sie doch kaum noch Zeit beim Beschuldigten zu Hause. Sie dachte, dass er sie nur trösten wolle, wobei es zu einem fliessenden Übergang von Streicheln zu klaren Grenzüberschreitungen kam. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, sich insoweit gewehrt zu haben, als sie den Beschuldigten glaublich gekratzt habe (pag. 33 Z. 506 f.). Sie sei aber geschockt und ihr Körper von oben bis unten wie gefroren gewesen (pag. 61 Z. 238 f.; pag. 511 Z. 37).