35 noch ein Kondom überzog (pag. 32 Z. 484 ff.) Die Privatklägerin konnte sich daran erinnern, dass der Beschuldigte aus der Schublade auf der anderen Seite des Betts das Kondom genommen hat (pag. 33 Z. 510), welches er überstreifte, nachdem er bereits einmal mit seinem Penis in sie eingedrungen war. Es ist fraglich, woher das Wissen der Privatklägerin um den Fundort der Kondome hätte stammen sollen, wenn nicht durch Selbsterlebtes, verbrachte sie doch kaum noch Zeit beim Beschuldigten zu Hause.