Das sich Festlegen auf eine genaue Anzahl an Übergriffen ist deshalb beweismässig nicht möglich. Da das Gericht aber nicht darum herumkommt, eine Grössenordnung festzusetzen, was ja dann für die Strafzumessung eine entsprechende Rolle spielt, ist es hier - nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" - von gut einem Übergriff pro Monat ausgegangen. Daraus ergeben sich somit ca. 20 Übergriffe, die passierten, als D.________ noch minderjährig war (Mai 2010 bis 05. Dezember 2011 [sie wurde am D.________ 1995 geboren], was rund 19 Monaten entspricht) resp.