Aus diesen Aussagen lässt sich jedenfalls nichts Entlastendes zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Die Privatklägerin kam tatsächlich jedes zweite Wochenende zu ihm auf Besuch und er und die Privatklägerin verbrachten viel Zeit ausschliesslich zu zweit, ausser den Zeiten, die die Privatklägerin bei ihrer Stiefgrossmutter verbrachte. Die Privatklägerin beschrieb als allererstes gegenüber der Polizei, dass ihr Vater Spiele mit ihr gespielt habe, welche sie nicht verstanden habe. Er habe ihr erzählt, dass er sie anfassen müsse, ihre Brüste «süggele» und sogar zu ihren Beinen mit seinen Fingern in ihre Vagina.