Sie sei entweder bei ihm oder bei der Stiefgrossmutter gewesen. Bei ihm sei wenig Besuch gewesen. Vielleicht sei ein Kollege gekommen und sie hätten gekocht und Fussball geschaut. Etwa zwei drei Mal seien Kollegen der Privatklägerin vom Q.________ mitgekommen und hätten bei ihm übernachtet. AG.________ habe am O.________ (Strasse) nicht bei ihm übernachtet (pag. 529 Z. 4 ff.). Er sei damals ledig gewesen und alleine zu Hause gewesen, die Privatklägerin sei jedes zweite Wochenende zu ihm gekommen (pag. 535 Z. 15 f.). Aus diesen Aussagen lässt sich jedenfalls nichts Entlastendes zu Gunsten des Beschuldigten ableiten.