33 Speziell mutet an, dass der Beschuldigte nach dem Auszug der Tochter von dieser offenbar einen Ersatzschlüssel ihrer neuen Wohnung verlangte (pag. 107 Z. 99). Das Ziel des Auszugs war ja gerade die Abgrenzung zum Vater. Es gibt auch ganz einfach keinen Grund, den Ersatzschlüssel für ihre Wohnung zu verlangen. 12.2.2 Nötigungsvorfälle Gemäss dem Beschuldigten sei die Privatklägerin in ihrer Zeit im Q.________ jedes zweite Wochenende zu ihm nach Hause gekommen. Sie sei entweder bei ihm oder bei der Stiefgrossmutter gewesen.