26 Z. 166), jedenfalls stand so der Weg offen, die Privatklägerin auch nach längerer Zeit bei Bedarf ohne Hindernisse (z.B. Eingreifen der Behörden, Nachfragen) nach Afrika zurückschicken zu können. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, er habe ihr oft gesagt, er mache diese Handlungen, weil er sie liebe. Auch habe er Geldabgabe davon abhängig gemacht (pag. 27 Z. 209 ff.). Als er sie habe berühren wollen, als sie habe schlafen wollen, habe er ihr gesagt, sie könne schneller einschlafen, wenn er sie so berühre. So habe er es ihr erklärt (pag. 27 Z. 252 f.).