60 Z. 188). Symptomatisch ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin als 12-Jährige in die Schweiz holte, selber bereits seit 2009 hier eingebürgert war, jedoch nichts unternahm, um den Aufenthaltsstatus der minderjährigen Privatklägerin zu verbessern: noch heute verfügt sie «nur» über einen B-Ausweis. Dieser Umstand passt zu den behaupteten Drohungen (er habe auch ihre Papiere gehabt, pag. 26 Z. 166), jedenfalls stand so der Weg offen, die Privatklägerin auch nach längerer Zeit bei Bedarf ohne Hindernisse (z.B. Eingreifen der Behörden, Nachfragen) nach Afrika zurückschicken zu können.