Eine eindrückliche Beschreibung der für die Privatklägerin bedrohlichen Welt in Gambia findet sich auf pag. 29 Z. 352 ff. (schwere Gewalt des Vaters gegen Privatklägerin, aber nur in Gambia, weil es dort wie normal sei) und pag. 30 Z. 358 ff. (Repressalien der Familie in und aus Gambia sowie Diffamierungen des Vaters auf Grund ihrer späteren Anklage). Er habe sie auch damit bedroht, sie zu verkaufen (pag. 60 Z. 188).