Auch wenn ihr (Ex-)Mann, L.________, ein angespanntes Verhältnis zum Beschuldigten hatte, so steht für die Kammer ausser Frage, dass die Privatklägerin nicht an einem entsprechenden Komplott mitwirkte, zumal sie es offensichtlich als grosse Belastung empfindet, dieses Strafverfahren durchziehen zu müssen und selber wohl nie zur Anzeige geschritten wäre. Auch Rachegelüste erscheinen abwegig und sind bei der Privatklägerin schlicht nicht auszumachen. Auch der Beschuldigte selber konnte letztendlich kein nachvollziehbares Argument liefern, weshalb ihn seine Tochter zu Unrecht belasten sollte.