32 Zu keinem Zeitpunkt liess sich ein plausibles Argument dafür ausfindig machen, weshalb die Privatklägerin falsche Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten erheben sollte. Auch wenn ihr (Ex-)Mann, L.________, ein angespanntes Verhältnis zum Beschuldigten hatte, so steht für die Kammer ausser Frage, dass die Privatklägerin nicht an einem entsprechenden Komplott mitwirkte, zumal sie es offensichtlich als grosse Belastung empfindet, dieses Strafverfahren durchziehen zu müssen und selber wohl nie zur Anzeige geschritten wäre.