12. Konkrete Beweiswürdigung Auch hier kann vorab auf die sehr treffenden und korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer in allen Punkten anschliessen kann (S. 71 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 658 ff.). Besonderer Fokus wird zusätzlich auf folgende Umstände gelegt: 12.1 Fehlendes Motiv