_, welche im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Privatklägerin gegenüber ihm sowie dem sexuellen Übergriff im Jahr 2013 falsch reagiert hätten. Wie die amtliche Vertreterin der Privatklägerin sehr treffend plädierte, kann man die Privatklägerin nicht einerseits als grenzwertig debil und einfältig darstellen und ihr andererseits dann aber einen derart elaboraten Racheplan unterstellen, welchen sie nota bene mit ihrem Ehemann hätte koordinieren und aushecken sollen, mit welchem sie damals massive Probleme hatte, was ihre Therapeutin auch wusste. Bezeichnend ist sodann eine Aussage der Zeugin S.___