Insgesamt besticht das Aussageverhalten des Beschuldigten durch die massiven Gegenangriffe gegen die Privatklägerin, die Hilflosigkeit seines Erklärungsversuchs eines Komplotts gegen ihn sowie die Vorwürfe gegenüber den Betreuerinnen in der Stiftung Q.________, welche im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Privatklägerin gegenüber ihm sowie dem sexuellen Übergriff im Jahr 2013 falsch reagiert hätten.