31 Befragt nach seiner Involvierung in das Strafverfahren erklärte der Beschuldigte, dass er nicht so involviert gewesen sei, das Q.________ das übernommen habe und T.________ und AD.________ dort gewesen seien (pag. 947 Z. 25 ff. und 39 ff. sowie pag. 948 Z. 12 ff.). Insgesamt blieb der Beschuldigte auch in seinen Aussagen vor der Kammer intransparent. Er stritt vieles ab und räumte auch Punkte nicht ein, welche beweismässig als erstellt zu gelten haben (z. B. das Gespräch mit in der Stiftung Q.________ zu Nähe und Distanz).