946 Z. 23 ff.). Der Beschuldigte sagte aus, er habe die CHF 20.00 in der Wohnung übergeben (pag. 946 Z. 35). Auf Vorhalt, wonach er in seiner ersten Einvernahme ausgesagt habe, das Geld im Auto übergeben zu haben, erklärte der Beschuldigte, es nicht mehr zu wissen (pag. 946 Z. 40 ff.). Betreffend den sexuellen Übergriff im Q.________ im Jahre 2013 stimme es nicht, dass er der Privatklägerin gesagt habe, dass diese selber schuld sei (pag. 947 Z. 17 ff.).