Ihm sei nichts Konkretes gesagt worden; man habe ihm nicht direkt gesagt, dass seine Tochter ausgesagt habe, er berühre ihre Brust etc. (pag. 945 Z. 31 ff.). Er habe viel mit T.________ und P.________ gesprochen, die hätten jeweils angerufen, wenn mit der Privatklägerin im Q.________ etwas passiert sei (pag. 945 Z. 36 ff.). Aber niemand habe ihm etwas von Nähe und Distanz gesagt (pag. 945 Z. 43 f.). Der Vergewaltigungsvorwurf stimme nicht, die Privatklägerin sei zu ihm gekommen wegen Problemen mit L.________, wobei sie sich unterhalten und er ihr auf ihr Ersuchen CHF 20.00 gegeben habe (pag. 946 Z. 23 ff.).