Die Antwort der Zeugin vermag denn auch in keinem der angesprochenen Punkte auch nur ansatzweise zu überzeugen. Stattdessen macht sie den Ex-Mann der Privatklägerin schlecht. Der Beschuldigte scheint die Frauen in seinem Leben komplett unter Kontrolle zu haben. Auch anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, dass L.________ gesagt habe, er wolle ihn im Gefängnis sehen (pag. 942 Z. 40 f.). Sodann warf er die Frage auf, weshalb T.________ und P.________ nicht die Polizei kontaktiert hätten, als die Privatklägerin ihnen von den Vorwürfen erzählt habe (pag. 945 Z. 21 f., pag. 945 Z. 43 f., pag. 946 Z. 8). Ihm sei nichts Konkretes gesagt worden;