, 488 Z. 1 ff.; pag. 497 Z. 13 ff.), dies obwohl er ja neben der zwischenzeitlich rechtkräftigen Verurteilung für Kokainverkauf bereits einschlägig vorbestraft ist (Strafbefehl vom 2. Dezember 2016 im Verfahren BM 16 50658; Veräusserung, Abgabe, zum Verkauf bestimmter Besitz von Marihuana im Sommer/Herbst 2016). Auffällig ist vor diesem Hintergrund insgesamt, dass der Beschuldigte offenbar zwei Gesichter zu haben scheint. Das zweite blieb und bleibt seinem nächsten Schweizer Umfeld offenbar komplett verborgen; Hauptehefrau in Gambia, drittes Kind mit ihr von dem nur wenige wissen, Drogenvorstrafen, Drogenkonsum und Handel.