als Lebenspartnerinnen des Beschuldigten unabhängig voneinander aussagten, der Beschuldigte rede nicht von selber, man müsse ihm alles aus der Nase ziehen (pag. 486 Z. 6 f. und pag. 497 Z. 35 f.). Ebenfalls waren beide nur über zwei Kinder des Beschuldigten in der Schweiz informiert und beide nicht, dass er noch ein weiteres Kind in Afrika hat (AK.________, geb. 2012; pag. 483 Z. 23 ff. und pag. 495 Z. 2 ff. und pag. 943 Z. 33 f.). Dies erstaunt umso mehr, als AH.________ den Beschuldigten sogar mit ihren beiden Söhnen zusammen nach Afrika in die Heimat begleitet hat und die Familie des Beschuldigten kennenlernte (pag. 498 Z. 6 ff.).