Nur am Rande sei erwähnt, dass er hier auch noch rasch zum Seitenhieb ausholt, indem er erwähnt, sie habe ja auch ihre Tochter zu Hause gelassen (pag. 531 Z. 34 f.). Die Tochter war aber zu Hause mit dem Ehemann der Privatklägerin und somit nicht «im Stich gelassen», wie der Beschuldigte offenbar den Eindruck erwecken wollte. Konfrontiert mit der Tatsache, dass die Privatklägerin am nächsten Morgen der Tagesmutter ihrer Tochter von diesem Vorfall erzählt habe und später mit ihrer Psychologin ins Frauenspital gegangen sei, wo man Samenflüssigkeit in ihrer Scheide gefunden habe, bestand seine einzige Reaktion vor der Vorinstanz darin, die Privatklägerin schlecht zu machen, resp.