531/532 Z. 38/2). Insgesamt ist auffällig, dass der Beschuldigte in «seiner» Version der Abläufe an jenem Abend keine eigenen Feststellungen oder Details erwähnt, sondern einfach die geltend gemachten Details und Eckpunkte der Privatklägerin spiegelt und diese nicht erklärt oder gegen sie verwendet (sie sei ihm ins Bett gefolgt, sie habe ihm die Probleme mit ihrem Mann geklagt, mit dem Kopf an Schulter Lehnen räumt er minimen körperlichen Kontakt ein, Duschen vor dem Nachhausegehen, Abgabe von CHF 20.00 für Alkohol statt Taxi). Nur am Rande sei erwähnt, dass er hier auch noch rasch zum Seitenhieb ausholt, indem er erwähnt, sie habe ja auch ihre Tochter zu Hause gelassen (pag.