Hier ist auffällig, dass er nach dem Vorhalt gemäss Anklageschrift explizit das Duschen erwähnte. In seiner Version klingt die Platzierung des Duschens innerhalb des zeitlichen Ablaufs etwas künstlich, er konnte bezeichnenderweise dazu denn auch auf Frage keine Erklärung abgeben (pag. 531/532 Z. 38/2).