29 sei auch mitgekommen und habe ihren Kopf an seine linke Schulter gelehnt. Er habe ihr gesagt, er müsse früh aufstehen und sie könne nicht bleiben. Sie habe dann duschen wollen, was sie auch getan habe. Er habe ihr CHF 20.00 gegeben, sie habe Alkohol kaufen wollen, er habe ihr erneut angeboten, sie nach Hause zu fahren, was sie nicht gewollt habe. Sie habe das Geld genommen und sei weggegangen (pag. 531 Z. 12 ff.). Hier ist auffällig, dass er nach dem Vorhalt gemäss Anklageschrift explizit das Duschen erwähnte.