Alles, was sie über die Privatklägerin wisse, sei von ihm. Er habe ihr nie so etwas gesagt. Nein, nie (pag. 529 Z. 1 f.). Gerade ein solches Aussageverhalten irritiert im Zusammenhang mit derart schwerwiegenden Vorwürfen der eigenen Tochter. Eine adäquate Reaktion wäre angesichts der aktenkundigen Dokumentierung dieses Gesprächs viel mehr, dies einzuräumen und Erklärungen dazu abzugeben, bspw. wie er daraufhin seine Tochter damit konfrontiert und versucht habe, solch unbegründeten Vorwürfen auf den Grund zu gehen resp. Situationen zu vermeiden, welche ihn solchen Vorwürfen aussetzen könnten.