pag. 536) aussagten, es sei ihnen, dass damals so etwas erwähnt worden sei. Trotzdem bestritt der Beschuldigte vehement, früher bereits von solchen Vorwürfen der Privatklägerin gehört zu haben. Es treffe zu, dass P.________ und so, sie immer an einem Tisch gesessen hätten. Aber nie, niemals habe ihm jemand dies gesagt. Nie, nie, nie hätten sie es ihm gesagt. Das sei nicht normal. Er wisse nicht, er wisse nicht, was er sagen solle (pag. 528 Z. 17 ff.). AH.________ habe er nichts gesagt (pag. 528 Z. 29 ff.) und auch mit AG.________ spreche er nicht über die Privatklägerin. Alles, was sie über die Privatklägerin wisse, sei von ihm.