Infolgedessen ist auch nicht ganz so viel zu würdigen wie bei seiner Tochter. Ergänzend ist Folgendes beweiswürdigend zu erwähnen: Auffällig ist, dass der Beschuldigte abstreitet, dass ihm solche Vorwürfe der Privatklägerin bereits früher durch Betreuungspersonen der Privatklägerin zugetragen worden waren (pag. 528 Z. 13 ff.), dies obwohl die damalige Konfrontation des Beschuldigten mit den Vorwürfen aktenkundig dokumentiert ist und auch seine frühere Partnerin AH.________ (pag. 528 Z. 26) sowie seine aktuelle Partnerin AG.________ (pag. 528 Z. 35 ff.; pag. 485 Z. 26 ff.; pag. 486 Z. 1 ff. i.V.m. pag.