28 tung mit immensem Durchhaltewillen gehandelt haben müsste, wobei keine Anzeichen hierfür vorlägen. Nach Auffassung der Vorinstanz sei das Aussageverhalten des Beschuldigten doch auffällig und nicht dasjenige einer Person, die einfach nur bestreite. Er versuche, Versicherungstheorien zu konstruieren, für die er aber – wenn ihm entsprechende Widersprüche vorgehalten würden – keine Erklärung vorbringen könne. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte versuche, die Privatklägerin in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken, stelle ein typisches Lügensignal da.