Sie könne alles verdrehen, auch wenn ihr IQ so tief sei. Die Aussagen des Beschuldigten seien auch schlicht nicht logisch sowie nicht nachvollziehbar, so habe er auf Vorhalt der Polizei, wonach davon ausgegangen werde, dass die Samenflüssigkeit von ihm stamme, angegeben, dass die Privatklägerin vielleicht sein Tuch genommen habe und etwas von ihm bei ihr geblieben sei. Weiter würden die Aussagen des Beschuldigten im Widerspruch zu objektiven Beweismitteln stehen. So habe dieser ausgesagt, dass es nicht stimme, dass die Privatklägerin bereits im Jahr 2011 gegenüber P.________ von den sexuellen Missbräuchen erzählt habe und jemand aus der Stiftung Q._____