Sie erachtete das Aussageverhalten des Beschuldigten zusammengefasst aus folgenden Gründen als unglaubhaft, so dass darauf nur sehr beschränkt abgestellt werden könne: Der Beschuldigte habe sich in seinen Aussagen als fürsorglichen Vater bezeichnet, der alles für seine Tochter getan habe, was zwar löblich, aber auch selbstverständlich sei. Bereits in diesen Aussagen falle auf, wie der Beschuldigte versuche, sich in ein gutes Licht zu rücken. Der Beschuldigte habe die Vorwürfe konsequent abgestritten, wobei er gesagt habe, es sei die grösste Lüge, die es gebe, dass er sie vergewaltigt haben solle.