Die Vorinstanz hat sich sorgfältig und im Detail mit dem Aussageverhalten des Beschuldigten auseinandergesetzt. Sie hat ihre Aussagen einzeln und im Zusammenhang mit ihren anderen Aussagen sowie jenen des Beschuldigten, aber auch vor dem Hintergrund der objektiven Beweismittel gewürdigt (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 613 ff.). Sie erachtete das Aussageverhalten des Beschuldigten zusammengefasst aus folgenden Gründen als unglaubhaft, so dass darauf nur sehr beschränkt abgestellt werden könne: