936 Z. 26). Der Eindruck der Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vor der oberen Instanz fügt sich denn auch nahtlos ins bisherige Bild ein. Die Aussagen der Privatklägerin wirken selbsterlebt und differenziert; Hinweise auf Wahnhaftigkeit, Realitätsverlust, Falschbeschuldigungen oder Projektionen sind nicht auszumachen. Insgesamt erachtet auch die Kammer die Aussagen der Privatklägerin als durchwegs glaubhaft. Es kann auf sie abgestellt werden. 11.2 Beschuldigter 11.2.1 Vorinstanzliche Ausführungen Die Vorinstanz hat sich sorgfältig und im Detail mit dem Aussageverhalten des Beschuldigten auseinandergesetzt.