Ein solch originelles Detail hätte man ebenfalls erfinden müssen, wenn das ganze konstruiert wäre. Anlässlich der Einvernahme vor der oberen Instanz antwortete die Privatklägerin ruhig und gefasst, aber auch stark emotional und äusserst betroffen. So vermochte sie nachvollziehbar darzulegen, wie komplex und belastend die Familiendynamik in Gambia seit Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten geworden war. Wenn sie vor Ort sei, sage niemand etwas, aber wenn sie wieder in der Schweiz sei, erhalte sie Anrufe mit Beschimpfungen und Aufforderungen, die erhobenen Vorwürfe zurückzuziehen (pag. 932 Z. 32, pag. 934 Z. 17 ff.). Auch schilderte