lich mit dem Beschuldigten. Z.B. sagte sie auf Frage mehrmals, der Beschuldigte sei während der Übergriffe nie alkoholisiert gewesen oder habe unter Drogen gestanden. Er sei immer sehr klar gewesen (pag. 30 Z. 377 f.). Gerade dort wäre es für sie ein Leichtes gewesen, zu aggravieren und ihn noch schlechter darzustellen. Gleiches gilt für die Gewaltvorwürfe, bei denen sie sich auffällig zurückhält. Ein solches Aussageverhalten, aufrechterhalten über nunmehr 5 Jahre kann in Anbetracht der geistigen Fähigkeiten der Privatklägerin unmöglich konstruiert oder aus Erlebnissen mit anderen auf den Vater projiziert sein.