Dabei blieb sie nicht oberflächlich und erklärte Details, ohne dabei aber je ins Vulgäre abzugleiten. Die Vielfalt der erlebten sexuellen Handlungen in genau dieser Kategorie (Fingerle, Süggele, Schlecken, Züngele, einseitige Manipulation, Reiben der Geschlechtsteile aneinander ohne Penetration [pag. 37 Z. 713 f.] etc.) zusammen mit den vom Beschuldigten dazu gelieferten verschiedenen kindlichen Geschichten zur Plausibilisierung der Erwachsenenvorgänge ist bezeichnend und wäre auch durch eine erwachsene Person mit Intelligenz im Normbereich nur schwer glaubhaft konstruierbar. Die Privatklägerin verknüpfte dabei die Erinnerungen nachvollziehbar räumlich, zeitlich und sachverhalt-