Es kann auch nicht ernsthaft der Verdacht geäussert werden, die Privatklägerin habe sich von Pornographie inspirieren lassen; dafür sind die beschriebenen Praxen viel zu «harmlos». Bspw. hat die Privatklägerin nie geltend gemacht, es sei zur Fellatio oder zum Cunnilingus gekommen. Auch sonst hat sie ihre Erzählungen nicht etwa der Befragung angepasst, sondern spontan, gleichbleibend, erinnerungsgetreu und ohne Aggravierung erzählt wie es ihrer Erinnerung nach geschehen ist. Dabei blieb sie nicht oberflächlich und erklärte Details, ohne dabei aber je ins Vulgäre abzugleiten.