25 sich selber gewixt (pag. 29 Z. 337 ff.). Sie machte auch zeitliche Angaben (pag. 29 Z. 346, pag. 28 Z. 298). Zudem erzählte sie von relevanten Nebenpunkten, bspw., dass es sie nach der Fingerpenetration gebrannt habe beim Wasserlösen, wahrscheinlich weil die Finger nicht sauber gewesen seien, sie wisse es nicht (pag. 31 Z. 415 ff.). Diese Angaben sind sehr vielfältig und keinesfalls stereotyp, eintönig, konstruiert oder farblos. Es kann auch nicht ernsthaft der Verdacht geäussert werden, die Privatklägerin habe sich von Pornographie inspirieren lassen;