66 Z. 397 ff.). Beschriebene sexuelle Handlungen: Die Privatklägerin aggraviert nicht bei den Tatvorwürfen. Die beschriebenen sexuellen Handlungen wirken nicht im Nachhinein von einer erwachsenen Frau konstruiert, sondern eher aus der Erinnerung eines Mädchens authentisch erlebt. So habe er seinen Penis an ihrer Scheide gerieben (ausdrücklich keine Penetration mit dem Penis), habe «gefingerlet und so züg» (pag. 28 Z. 261 ff.). Ihre Hose sei dann nass gewesen, daher wisse sie, dass er einen Orgasmus gehabt habe, sie habe damals zum ersten Mal Sperma gesehen, einfach so «weisses Züg» (pag. 28 Z. 290 ff.).