Nach Auffassung der Kammer stehen die Angaben der Privatklägerin indes im Einklang mit den Aussagen von P.________, welche nach dem Vorfall mit der Privatklägerin sprach, und es lässt sich jedenfalls kein relevantes Widerspruchsdetail ausmachen, welches ernstliche Zweifel an der Schilderung der Privatklägerin aufkommen liesse. Diese Widersprüchlichkeiten sind somit keine Lügensignale, sondern umstandsgerecht und nachvollziehbar. Sie können durch eine differenzierte Würdigung auch richtig eingeordnet werden. Emotionen: Die Privatklägerin hat sehr oft über Emotionen im Zusammenhang mit den Übergriffen berichtet, welche auf echt erlebten sexuellen Missbrauch hindeuten.