24 um welche die Privatklägerin das Haus verlassen habe, nicht mehr möglich, noch eine Bierdose zu kaufen. Sodann sei es nicht möglich, den Weg zum Beschuldigten in der angegebenen Zeit zurückzulegen und auffällig, dass die Privatklägerin die genaue Uhrzeit ihres Eintreffens beim Beschuldigten gewusst habe (01:06 Uhr). Nach Auffassung der Kammer stehen die Angaben der Privatklägerin indes im Einklang mit den Aussagen von P.____