Sodann lassen sich auch Beschreibungen der Privatklägerin zu Abläufen, welche zunächst ungeordnet anmuten, bei genauerer Betrachtung erklären. So machte etwa die Verteidigung vor oberer Instanz geltend, bereits die Beschreibungen der Privatklägerin des Rahmengeschehens in der Nacht vom 8./9. Mai 2018 seien nicht nachvollziehbar. So sei es um die Uhrzeit (00:55 Uhr),