Bei dieser «Erinnerung» handelt es sich aber um eine offensichtlich «berechnete» oder geschätzte, so dass den ereignisverknüpften Zeitangaben generell (hier: Stiefmutter war nicht mehr da, neue Wohnung) klar höherer Plausibilisierungsgehalt zukommt. Dies bestätigte im Übrigen auch P.________, indem sie die Frage der Polizei bejahte, ob es richtig sei, dass die Privatklägerin nicht inhaltlich, sondern zeitlich gewisse Sachen durcheinanderbringe (pag. 74 Z. 152 ff.). Sodann lassen sich auch Beschreibungen der Privatklägerin zu Abläufen, welche zunächst ungeordnet anmuten, bei genauerer Betrachtung erklären.