932 f. Z. 19 und Z. 36 ff.). In den Aussagen der Privatklägerin finden sich auch Widersprüche. Diese betreffen aber in erster Linie und praktisch ausschliesslich Daten, Schätzungen von Zeitspannen und chronologische Einordnungen. So gab sie in ihrer ersten Einvernahme mehrere Vorfälle an, welche sich vor Afrika abgespielt hätten. Dann sei es in Afrika (und danach) weitergegangen (pag. 26 Z. 200 ff.). Dies steht im Widerspruch zu ihren späteren Aussagen, wonach die Übergriffe auf der Reise nach Afrika im Dezember 2009 zum ersten Mal begonnen hätten, im Hotelzimmer (pag. 27 Z. 240 ff.), und dann zurück in der Schweiz am O (Strasse) (somit Mai 2010, vgl. dazu auch Aussagen Y.