46 Z. 124 ff.). Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 27. August 2019 gab die Privatklägerin zu Protokoll, seit der Vergewaltigung keinen Kontakt zum Beschuldigten mehr zu haben (pag. 57 Z. 70 ff.). Er dürfe auch ihr Kind nicht sehen. Sie habe sich als Kind nicht wehren können. Sie wolle nicht, dass sie dasselbe durchmachen müsse wie sie (pag. 66 Z. 405 ff.). Im Rahmen ihrer Einvernahme vor der oberen Instanz erklärte die Privatklägerin, dass es im Winter 2022 in Gambia zu einem – unerwarteten – Wiedersehen mit dem Beschuldigten gekommen sei, wobei sie nicht über die Vorwürfe gesprochen hätten (pag. 932 f. Z. 19 und Z. 36 ff.).