23 und umso mehr für den starken Charakter und die differenzierte Reflexionskompetenz der Privatklägerin sprechen. Hinzu kommt, dass es schwierig sein dürfte, sich als afrikanische Frau so offen gegen die eigene Familie zu stellen. Die Privatklägerin sagte dazu selber aus, in ihrer Kultur sei es so, wenn der Vater einem irgendetwas mache, dürfe man es nicht sagen. Der Vater sei heilig und man dürfe nichts tun, um ihm zu schaden (pag. 46 Z. 124 ff.).