110 Z. 286 f.). Der Privatklägerin kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie über all die Jahre (vor allem nach erneut erlebter Gewalt, durch ihren Vater in Gambia, nach den Vorfällen sexueller Übergriffe) immer wieder den Kontakt zum Vater suchte. Es ist nachvollziehbar, dass sie – nach ihrer Vorgeschichte und vor allem der Chance, welche sie mit ihrer Migration in die Schweiz auch selber erkannte – immer wieder versuchte, so etwas wie eine Familie in der Schweiz pflegen zu können. Diese bestand aus ihrem Vater als einzige verwandte Bezugsperson.