22 ten des Beschuldigten ableiten. Es ging ihr an dieser Einvernahme offensichtlich nicht gut. So ist betreffend eine Befragungspause um 09:25 Uhr vermerkt, sie habe während der Pause heftig weinen, erbrechen und sich wieder sammeln müssen (pag. 51 Z. 344 f.). Entwicklung des Verhältnisses Vater/Tochter: Die Privatklägerin gab an, dass vor der Geburt ihrer Tochter ein Jahr Funkstille gewesen sei. Dann habe sie ihn ca. einmal pro Monat angerufen, aber es sei nicht mehr so wie früher gewesen (pag. 25 Z. 122 ff.). Er könne sehr gut Leute enttäuschen und so tun, als wäre nichts.