Dies vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass die Privatklägerin über die Anschuldigungen gegen ihren Vater klar, stringent, gleichbleibend und unerschütterlich Auskunft geben kann. Diese Aussage zeigt wohl geradezu exemplarisch, worin sich die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung der Privatklägerin tatsächlich manifestiert: In ihrer Stimmung, ihrem Gesprächsverhalten, nicht aber im formellen und inhaltlichen Denken und im Bezug zur Realität. Aus diesen Umständen lässt sich jedenfalls inhaltlich nichts Entlastendes zu Guns-